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Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Vierter Abschnitt – Träger der Sozialversicherung → Erster Titel – Verfassung
§ 39 SGB IV – Versichertenälteste und Vertrauenspersonen
(1) Bei den Trägern der Rentenversicherung wählt die Vertreterversammlung Versichertenälteste.
(2) Die Satzung kann bestimmen, dass
- 1.
bei den Trägern der Rentenversicherung die Wahl von Versichertenältesten unterbleibt,
- 2.
auch bei anderen Versicherungsträgern die Vertreterversammlung Versichertenälteste wählt,
- 3.
die Vertreterversammlung Vertrauenspersonen der Arbeitgeber und bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Vertrauenspersonen der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte wählt.
Absatz 2 Nummer 3 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
(3) 1Die Versichertenältesten haben insbesondere die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers mit den Versicherten und den Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen. 2Die Satzung bestimmt das Nähere.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB IV - Sozialgesetzbuch, Viertes Buch/§§ 29 - 90a, Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung/§§ 29 - 42, Erster Titel - Verfassung/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=628426,40
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