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§ 19 JVollzDSG NRW
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - JVollzDSG NRW) 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - JVollzDSG NRW) 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JVollzDSG NRW
Gliederungs-Nr.: 46
Normtyp: Gesetz

§ 19 JVollzDSG NRW – Übermittlung personenbezogener Informationen für wissenschaftliche Zwecke

(1) Die Übermittlung personenbezogener Informationen in Akten und Dateien an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen ist ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zulässig, soweit

  1. 1.

    dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich oder bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten unbedingt erforderlich ist,

  2. 2.

    eine Nutzung anonymisierter oder pseudonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung oder Pseudonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und

  3. 3.

    das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.

Bei der Abwägung nach Satz 1 Nummer 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.

(2) Die Übermittlung der Informationen erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann auch Einsichtnahme in Akten und Dateien gewährt werden. Die Akten und Dateien können zur Einsichtnahme übersandt oder übermittelt werden.

(3) Personenbezogene Informationen werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.

(4) Die personenbezogenen Informationen dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 bis 3 und bedarf der Einwilligung der Stelle, die die Übermittlung der Daten angeordnet hat.

(5) Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Informationen gleichfalls von Bedeutung sein können.

(6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.

(7) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Informationen erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. Die Veröffentlichung bedarf der Einwilligung der Stelle, die die Informationen übermittelt hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/JVollzDSG NRW,NW - Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen/§§ 8 - 19, Abschnitt 2 - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung/