Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 9 JVollzDSG NRW
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - JVollzDSG NRW) 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - JVollzDSG NRW) 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JVollzDSG NRW
Gliederungs-Nr.: 46
Normtyp: Gesetz

§ 9 JVollzDSG NRW – Erhebung bei betroffenen Personen und öffentlichen Stellen

(1) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei den betroffenen Personen mit deren Kenntnis oder bei öffentlichen Stellen zu erheben.

(2) Werden Daten bei der betroffenen Person erhoben, so ist sie in geeigneter Weise über den Verwendungszweck, das Bestehen von Löschungsfristen, Auskunfts-, Benachrichtigungs- und Berichtigungsrechten sowie eine etwaige beabsichtigte Übermittlung aufzuklären. Werden Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, so ist die betroffene Person in geeigneter Weise über diese aufzuklären. Soweit eine Auskunftspflicht besteht oder die Angaben Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen sind, ist die betroffene Person hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

(3) Soweit die Erhebung personenbezogener Daten über Gefangene bei den betroffenen Personen zulässig ist und diese nicht die für eine Einwilligung notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen, können personenbezogene Daten ohne deren Kenntnis auch bei deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern erhoben werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/JVollzDSG NRW,NW - Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen/§§ 8 - 19, Abschnitt 2 - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.