Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 8 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Abschnitt – Rechtsstellung und Aufgaben der Kunsthochschulen

Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 8 KunstHG – Kunsthochschulbeirat

(1) Der Kunsthochschulbeirat berät das Land und die Kunsthochschulen des Landes. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Qualität der Studienangebote zu prüfen sowie Empfehlungen für die Einrichtung, Ausgestaltung und Verbesserung der Studienangebote sowie zur Entwicklung im Kunsthochschulbereich auszusprechen.

(2) Der Kunsthochschulbeirat besteht aus zehn bis zwölf Mitgliedern, die vom Ministerium im Benehmen mit den Kunsthochschulen für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt werden. Die Kunsthochschulen können hierzu Vorschläge machen.

(3) Der Kunsthochschulbeirat ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen und immer dann, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt. § 11 Absatz 3 gilt für die Mitglieder des Kunsthochschulbeirats entsprechend. Das Ministerium unterstützt den Kunsthochschulbeirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

(4) Die Kunsthochschulen und das Land entscheiden auf der Grundlage der Vorschläge des Kunsthochschulbeirats.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG,NW - Kunsthochschulgesetz/§§ 2 - 9, Erster Abschnitt - Rechtsstellung und Aufgaben der Kunsthochschulen/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.