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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG,NW - Kunsthochschulgesetz/§§ 64 - 67, Neunter Abschnitt - Haushaltswesen/
Dokument
§ 64 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Neunter Abschnitt – Haushaltswesen
§ 64 KunstHG – Anmeldung zum Haushalt
(1) Die Anmeldung der benötigten Stellen und Mittel erfolgt in einem Beitrag der Kunsthochschule zum Haushaltsvoranschlag.
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler legt nach Beratung im Rektorat als Beitrag zum Haushaltsvoranschlag die Anmeldung der Kunsthochschule zum Haushalt vor. Der Senat kann zur Anmeldung nach Satz 1 Stellung nehmen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG,NW - Kunsthochschulgesetz/§§ 64 - 67, Neunter Abschnitt - Haushaltswesen/
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