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§ 58 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Siebter Abschnitt – Grade und Zeugnisse

Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 58 KunstHG – Hochschulgrade, Leistungszeugnis

(1) Die Kunsthochschule verleiht auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein Studienabschluss in einem Studiengang erworben wird, einen Bachelorgrad oder einen Mastergrad. Der Grad kann mit einem Zusatz verliehen werden, der die verleihende Kunsthochschule bezeichnet; er kann auch ohne diesen Zusatz geführt werden. Aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit einer ausländischen Hochschule kann die Kunsthochschule deren Grad verleihen. Andere akademische Grade kann die Kunsthochschule in nichtkünstlerischen Studiengängen nur in besonderen Fällen verleihen.

(2) In künstlerischen Studiengängen, insbesondere im Bereich der Freien Kunst, sind in begründeten, auf die Besonderheiten der Kunst bezogenen Ausnahmefällen nach Maßgabe von Vereinbarungen zwischen dem Ministerium und der Kunsthochschule andere Grade zulässig.

(3) Die Kunsthochschule kann den Mastergrad auch auf Grund einer staatlichen oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Studienabschluss erworben wird, verleihen.

(4) Urkunden über Hochschulgrade können mehrsprachig ausgestellt werden; in diesem Fall gilt Entsprechendes für das Führen des Grades. Den Urkunden über die Verleihung des Hochschulgrades fügen die Kunsthochschulen eine ergänzende Beschreibung (diploma Supplement) bei, die insbesondere die wesentlichen, dem Abschluss zugrunde liegenden Studieninhalte, den Studienverlauf, die mit dem Abschluss erworbenen Kompetenzen sowie die verleihende Kunsthochschule enthalten muss.

(5) Für die Rücknahme der Gradverleihung gilt § 48 Absatz 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Rücknahme ist nur innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Gradverleihung zulässig. Der Zeitraum zwischen Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsverfahrens zur Prüfung der Rücknahme der Gradverleihung wird auf die Fünf Jahresfrist nach Satz 2 nicht eingerechnet.

(6) Studierende, welche die Hochschule ohne Studienabschluss verlassen, erhalten auf Antrag ein Leistungszeugnis über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen einschließlich der erworbenen ECTS-Leistungspunkte.

(7) Die Kunsthochschule kann Grade nach Absatz 1 und 2 auch verleihen, wenn eine andere Bildungseinrichtung auf die Hochschulprüfung auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit der Kunsthochschule in gleichwertiger Weise vorbereitet hat (Franchising staatlicher Kunsthochschulen). Die Gradverleihung nach Satz 1 setzt voraus, dass

  1. 1.

    von der Bildungseinrichtung nur Bewerberinnen oder Bewerber aufgenommen werden, die die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium an der Kooperationskunsthochschule erfüllen und

  2. 2.

    unter der Verantwortung und Kontrolle der Kooperationskunsthochschule die Qualität und Gleichwertigkeit des Studienangebotes gesichert, die Prüfungen durchgeführt und die Hochschulgrade verliehen werden.

Abgesehen von den Fällen des § 54 Absatz 3 darf Träger der Bildungseinrichtung nicht die Kunsthochschule sein.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG,NW - Kunsthochschulgesetz/§§ 58 - 60, Siebter Abschnitt - Grade und Zeugnisse/