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§ 133 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zwölfter Teil – Datenschutz, Übergangs- und Schlussvorschriften → Zweiter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 133 SchulG – Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2005 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 105 bis 115 am 1. Januar 2006 in Kraft.

(2) Die in den §§ 10 Abs. 6, 19 Abs. 3, 46 Abs. 2 Satz 2 , 52 , 93 Abs. 2, 96 Abs. 5, 97 Abs. 4 und 115 Abs. 1 und 2 erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen sowie die §§ 34 Abs. 6, 92 Abs. 1 Satz 2 und 132 Abs. 9 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(3) § 132a tritt am 31. Juli 2025 außer Kraft. Die Einführung des islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach wird wissenschaftlich begleitet und ausgewertet, das Ministerium berichtet dem Landtag darüber bis zum 31. Juli 2024.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SchulG,NW - Schulgesetz NRW/§§ 120 - 133, Zwölfter Teil - Datenschutz, Übergangs- und Schlussvorschriften/§§ 123 - 133, Zweiter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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