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Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Zwölfter Teil – Datenschutz, Übergangs- und Schlussvorschriften → Zweiter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 123 SchulG – Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler
(1) Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem Gesetz nehmen wahr
- 1.
die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten,
- 2.
die Betreuerin oder der Betreuer einer volljährigen Schülerin oder eines volljährigen Schülers für den schulischen Aufgabenkreis; die Bestellungsurkunde muss der Schule vorgelegt werden,
- 3.
an Stelle der oder neben den Personensorgeberechtigten diejenigen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mitanvertraut ist; das Einverständnis ist der Schule schriftlich nachzuweisen,
- 4.
die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner des allein sorgeberechtigten Elternteils im Rahmen des § 9 Lebenspartnerschaftsgesetz.
(2) Die durch dieses Gesetz geregelten Rechte und Pflichten der Eltern nimmt die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler selbst wahr.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SchulG,NW - Schulgesetz NRW/§§ 120 - 133, Zwölfter Teil - Datenschutz, Übergangs- und Schlussvorschriften/§§ 123 - 133, Zweiter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=492252,124