Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 83 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 6 – Rechte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 83 LBG – Beteiligung der Spitzenorganisationen

Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen. Den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände sind die Entwürfe der allgemeinen Regelungen zu übersenden; ihnen ist eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBG,BE - Landesbeamtengesetz/§§ 48 - 91, Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis/§§ 74 - 83, Unterabschnitt 6 - Rechte/