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§ 62 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt V – Jugend- und Auszubildendenvertretung und Jugend- und Auszubildendenversammlung

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 PersVG – Mitgliederzahl

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5bis20wahlberechtigten Dienstkräften aus einer Person,
21bis50wahlberechtigten Dienstkräften aus drei Mitgliedern,
51bis100wahlberechtigten Dienstkräften aus fünf Mitgliedern,
101bis200wahlberechtigten Dienstkräften aus sieben Mitgliedern,
201bis300wahlberechtigten Dienstkräften aus neun Mitgliedern.

Bei mehr als 300 Wahlberechtigten erhöht sich die Anzahl der Mitglieder für jeweils weitere angefangene 200 Wahlberechtigte um je zwei weitere Mitglieder; die Höchstzahl beträgt 15 Mitglieder.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich nach Möglichkeit aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden Wahlberechtigten zusammensetzen.

(3) Die Geschlechter sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/PersVG,BE - Personalvertretungsgesetz/§§ 60 - 69, Abschnitt V - Jugend- und Auszubildendenvertretung und Jugend- und Auszubildendenversammlung/
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