Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlHG,BE - Berliner Hochschulgesetz/§§ 51 - 68a, 6. Abschnitt - Organe der Hochschulen/
Dokument
§ 62 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin
6. Abschnitt – Organe der Hochschulen
§ 62 BerlHG – Zusammensetzung des Erweiterten Akademischen Senats
Dem Erweiterten Akademischen Senat können bis zu 61 Mitglieder angehören, von denen
- 1.
jeweils eine gleiche Zahl aus den Gruppen der akademischen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, der Studierenden und der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung und
- 2.
eine Person mehr als die Summe der Mitglieder nach Nummer 1 aus der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen
stammen.
Näheres regelt die Grundordnung der Hochschule. Abweichungen von der in Satz 1 Einleitungssatz genannten Obergrenze bedürfen der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlHG,BE - Berliner Hochschulgesetz/§§ 51 - 68a, 6. Abschnitt - Organe der Hochschulen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167583,68
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167583,68
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.