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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VerfGHG NRW,NW - Verfassungsgerichtshofgesetz/§§ 13 - 30, Zweiter Teil - Verfahrensvorschriften/§§ 13 - 26, Erstes Kapitel - Allgemeine Verfahrensvorschriften/
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§ 16b VerfGHG NRW
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Zweiter Teil – Verfahrensvorschriften → Erstes Kapitel – Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 16b VerfGHG NRW – (Archivierung)
Für die Einsicht in die Akten des Verfassungsgerichtshofs, die beim Landesarchiv aufbewahrt werden, gelten nach Ablauf von 30 Jahren seit Abschluss des Verfahrens die archivgesetzlichen Regelungen. Für Entwürfe von Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, Dokumente, die Abstimmungen betreffen, und internen Schriftverkehr gilt dies nach Ablauf von 60 Jahren. Der Verfassungsgerichtshof behält für das abgegebene Schriftgut, das beim Landesarchiv aufbewahrt wird, zu gerichtsinternen und prozessualen Zwecken das jederzeitige und vorrangige Rückgriffsrecht. Zu diesem Zweck ist es ihm auf Anforderung umgehend zu übersenden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VerfGHG NRW,NW - Verfassungsgerichtshofgesetz/§§ 13 - 30, Zweiter Teil - Verfahrensvorschriften/§§ 13 - 26, Erstes Kapitel - Allgemeine Verfahrensvorschriften/
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