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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 1 - 19, I. - Die Grundrechte/
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Art. 2 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
I. – Die Grundrechte
Art. 2 GG – Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung/Leben/körperliche Unversehrtheit/Freiheit der Person
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) 1Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. 2Die Freiheit der Person ist unverletzlich. 3In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 1 - 19, I. - Die Grundrechte/
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