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Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV)
Teil 2 – Anforderungen an die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost auf und in Böden → Abschnitt 3 – Abgabe und Auf- oder Einbringung von Klärschlamm
§ 13 AbfKlärV – Bereitstellung von Klärschlamm
(1) Der Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller, der die Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms, eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts auf oder in einen Boden beabsichtigt, darf den Klärschlamm, das Klärschlammgemisch oder den Klärschlammkompost nur wie folgt bereitstellen:
- 1.
nur auf dem für die Auf- oder Einbringung vorgesehenen Boden oder auf einer angrenzenden Ackerfläche,
- 2.
nur in der für die Auf- oder Einbringung auf oder in den Boden benötigten Menge und
- 3.
längstens für einen Zeitraum von einer Woche vor der Auf- oder Einbringung.
Die Bereitstellung hat so zu erfolgen, dass ein oberflächiger Abfluss des Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts ausgeschlossen ist.
(2) Eine Überschreitung der Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nur zulässig, sofern die Auf- oder Einbringung des bereitgestellten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts auf Grund einer nicht vorhersehbaren Unbefahrbarkeit des Bodens zum vorgesehenen Zeitpunkt der Auf- oder Einbringung unmöglich ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbfKlärV - Klärschlammverordnung/§§ 4 - 18, Teil 2 - Anforderungen an die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost auf und in Böden/§§ 12 - 15, Abschnitt 3 - Abgabe und Auf- oder Einbringung von Klärschlamm/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7925532,14,20171003