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§ 269a InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Siebter Teil – Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 269a InsO – Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter

1Die Insolvenzverwalter gruppenangehöriger Schuldner sind untereinander zur Unterrichtung und Zusammenarbeit verpflichtet, soweit hierdurch nicht die Interessen der Beteiligten des Verfahrens beeinträchtigt werden, für das sie bestellt sind. 2Insbesondere haben sie auf Anforderung unverzüglich alle Informationen mitzuteilen, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein können.

Zu § 269a: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 866).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 269a - 269i, Siebter Teil - Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören/§§ 269a - 269c, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen/