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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 304 - 314, Zehnter Teil - Verbraucherinsolvenzverfahren/
Dokument
§ 311 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Zehnter Teil – Verbraucherinsolvenzverfahren
§ 311 InsO – Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag
Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gemäß § 309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 304 - 314, Zehnter Teil - Verbraucherinsolvenzverfahren/
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