Dokument
§ 273 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Achter Teil – Eigenverwaltung
§ 273 InsO – Öffentliche Bekanntmachung
Der Beschluss des Insolvenzgerichts, durch den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet oder die Anordnung aufgehoben wird, ist öffentlich bekannt zu machen.