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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 269a - 269i, Siebter Teil - Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören/§§ 269d - 269i, Zweiter Abschnitt - Koordinationsverfahren/
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§ 269d InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Siebter Teil – Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören → Zweiter Abschnitt – Koordinationsverfahren
§ 269d InsO – Koordinationsgericht
(1) Wird über die Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern die Eröffnung von Insolvenzverfahren beantragt oder wurden solche Verfahren eröffnet, kann das für die Eröffnung von Gruppen-Folgeverfahren zuständige Gericht (Koordinationsgericht) auf Antrag ein Koordinationsverfahren einleiten.
(2) 1Antragsberechtigt ist jeder gruppenangehörige Schuldner. 2 § 3a Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. 3Antragsberechtigt ist auch jeder Gläubigerausschuss oder vorläufige Gläubigerausschuss eines gruppenangehörigen Schuldners auf der Grundlage eines einstimmigen Beschlusses.
Zu § 269d: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 866).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 269a - 269i, Siebter Teil - Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören/§§ 269d - 269i, Zweiter Abschnitt - Koordinationsverfahren/
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