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§ 269b InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Siebter Teil – Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 269b InsO – Zusammenarbeit der Gerichte

1Werden die Insolvenzverfahren über das Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern bei verschiedenen Insolvenzgerichten geführt, sind die Gerichte zur Zusammenarbeit und insbesondere zum Austausch der Informationen verpflichtet, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein können. 2Dies gilt insbesondere für:

  1. 1.

    die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen,

  2. 2.

    die Eröffnung des Verfahrens,

  3. 3.

    die Bestellung eines Insolvenzverwalters,

  4. 4.

    wesentliche verfahrensleitende Entscheidungen,

  5. 5.

    den Umfang der Insolvenzmasse und

  6. 6.

    die Vorlage von Insolvenzplänen sowie sonstige Maßnahmen zur Beendigung des Insolvenzverfahrens.

Zu § 269b: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 866).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 269a - 269i, Siebter Teil - Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören/§§ 269a - 269c, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen/