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§ 335 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Zwölfter Teil – Internationales Insolvenzrecht → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 335 InsO – Grundsatz

Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.

Zu § 335: Neugefasst durch G vom 14. 3. 2003 (BGBl I S. 345).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 335 - 358, Zwölfter Teil - Internationales Insolvenzrecht/§§ 335 - 342, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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