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§ 4d InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 4d InsO – Rechtsmittel

(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) 1Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. 2Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.

Zu § 4d: Eingefügt durch G vom 26. 10. 2001 (BGBl I S. 2710).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 1 - 10a, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/
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