Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 11 - 79, Zweiter Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte/§§ 56 - 79, Dritter Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger/
Dokument
§ 79 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte → Dritter Abschnitt – Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
§ 79 InsO – Unterrichtung der Gläubigerversammlung
1Die Gläubigerversammlung ist berechtigt, vom Insolvenzverwalter einzelne Auskünfte und einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung zu verlangen. 2Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so kann die Gläubigerversammlung den Geldverkehr und -bestand des Verwalters prüfen lassen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 11 - 79, Zweiter Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte/§§ 56 - 79, Dritter Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140031,84
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140031,84
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.