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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 11 - 79, Zweiter Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte/§§ 35 - 55, Zweiter Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger/
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§ 40 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte → Zweiter Abschnitt – Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
§ 40 InsO – Unterhaltsansprüche
1Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. 2 § 100 bleibt unberührt.
Zu § 40: Geändert durch G vom 6. 4. 1998 (BGBl I S. 666).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 11 - 79, Zweiter Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte/§§ 35 - 55, Zweiter Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger/
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