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§ 336 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Zwölfter Teil – Internationales Insolvenzrecht → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 336 InsO – Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand

1Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der ein dingliches Recht an einem unbeweglichen Gegenstand oder ein Recht zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstandes betrifft, unterliegen dem Recht des Staats, in dem der Gegenstand belegen ist. 2Bei einem im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragenen Gegenstand ist das Recht des Staats maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.

Zu § 336: Angefügt durch G vom 14. 3. 2003 (BGBl I S. 345).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 335 - 358, Zwölfter Teil - Internationales Insolvenzrecht/§§ 335 - 342, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/