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Anlage 1a DVO VIVBVEG
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Anhangteil

Titel: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DVO VIVBVEG
Gliederungs-Nr.: 1111
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 1a DVO VIVBVEG – Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative (1)  (2)
nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

An die/den

Präsidentin/Präsidenten (3) des Landtags Nordrhein-Westfalen

Platz des Landtags 1

40221 Düsseldorf

Die auf dem/den (3)  nachgehefteten Unterschriftsbogen/-bögen (3) unterzeichneten Stimmberechtigten beantragen eine Volksinitiative, die gerichtet ist auf die Befassung des Landtags mit dem folgenden

a)Gegenstand der politischen Willensbildung:
 Kurzbezeichnung: Volksinitiative ...
  
 Genaue Umschreibung (und ggf. Begründung (4) ):
  

oder

b)Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes (Überschrift, Vorschriften, Begründung, Kosten) ...
  
 Kurzbezeichnung: Volksinitiative ...
  

Vertrauensperson (Name, Vorname, Anschrift):
 

Stellvertretende Vertrauensperson (Name, Vorname, Anschrift):
 

Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für das Verfahren der Volksinitiative genutzt werden.

________________________________________________________________________________________________
Unterschrift der VertrauenspersonUnterschrift der stellvertretenden Vertrauensperson
(1) Amtl. Anm.:
Die Absicht, Unterschriften für eine Volksinitiative zu sammeln, ist schriftlich dem für Inneres zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf anzuzeigen. Das Ministerium teilt den Vertrauenspersonen mit, ob rechtliche Bedenken bestehen, und berät sie bezüglich des weiteren Verfahrens.
(2) Amtl. Anm.:
Eine Volksinitiative kommt rechtswirksam zu Stande, wenn sie von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet ist (Artikel 67a der Landesverfassung NRW).
(3) Amtl. Anm.:
Unzutreffendes bitte streichen.
(4) Amtl. Anm.:
fakultativ


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DVO VIVBVEG,NW - Durchführungsverordnung VIVBVEG/Anhang/