Dokument
Art. 28 Verf
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Zweiter Teil – Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens → Vierter Abschnitt – Arbeit, Wirtschaft und Umwelt
Art. 28 Verf
Die Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel und Gewerbe und die freien Berufe sind zu fördern. Die genossenschaftliche Selbsthilfe ist zu unterstützen.