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Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG)
§ 3 SolZG – Bemessungsgrundlage
(1) Der Solidaritätszuschlag bemißt sich vorbehaltlich Absatz 2,
- 1.
soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist:
nach der für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 festgesetzten Einkommensteuer;
- 2.
soweit eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:
nach der für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 festgesetzten positiven Körperschaftsteuer;
- 3.
soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu leisten sind:
nach den im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 zu leistenden Vorauszahlungen für die Kalenderjahre 1991 und 1992;
- 4.
soweit Lohnsteuer zu erheben ist:
nach der Lohnsteuer, die
- a)
vom laufenden Arbeitslohn zu erheben ist, der für einen nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1992 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
- b)
von sonstigen Bezügen zu erheben ist, die nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1992 zufließen;
- 5.
soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist:
nach der Jahreslohnsteuer für die Ausgleichsjahre 1991 und 1992;
- 6.
soweit Kapitalertragsteuer zu erheben ist, außer in den Fällen des § 44d des Einkommensteuergesetzes:
nach der im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 zu erhebenden Kapitalertragsteuer;
- 7.
soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerabzugsbetrag nach § 50a des Einkommensteuergesetzes zu erheben ist:
nach dem im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 zu erhebenden Steuerabzugsbetrag.
(2) 1§ 51a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. 2Steuerermäßigungen nach den §§ 21 und 26 des Berlinförderungsgesetzes mindern die Bemessungsgrundlage nicht.
Zu § 3: Geändert durch G vom 25. 2. 1992 (BGBl I S. 297).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SolZG - Solidaritätszuschlaggesetz/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140737,4