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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 270 - 285, Achter Teil - Eigenverwaltung/
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§ 283 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Achter Teil – Eigenverwaltung
§ 283 InsO – Befriedigung der Insolvenzgläubiger
(1) 1Bei der Prüfung der Forderungen können außer den Insolvenzgläubigern der Schuldner und der Sachwalter angemeldete Forderungen bestreiten. 2Eine Forderung, die ein Insolvenzgläubiger, der Schuldner oder der Sachwalter bestritten hat, gilt nicht als festgestellt.
(2) 1Die Verteilungen werden vom Schuldner vorgenommen. 2Der Sachwalter hat die Verteilungsverzeichnisse zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklären, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 270 - 285, Achter Teil - Eigenverwaltung/
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