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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 80 - 147, Dritter Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens/§§ 103 - 128, Zweiter Abschnitt - Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats/
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§ 112 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Dritter Teil – Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens → Zweiter Abschnitt – Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
§ 112 InsO – Kündigungssperre
Ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kündigen:
- 1.wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Miete oder Pacht, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist;
- 2.wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners.
Zu § 112: Geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1149).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 80 - 147, Dritter Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens/§§ 103 - 128, Zweiter Abschnitt - Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats/
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