Vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644)
Präambel
In Verantwortung vor Gott und den Menschen, verbunden mit allen Deutschen, erfüllt von dem Willen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu überwinden, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, Freiheit, Gerechtigkeit und Wohlstand für alle zu schaffen, haben sich die Männer und Frauen des Landes Nordrhein-Westfalen diese Verfassung gegeben:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
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Erster Teil | |
Von den Grundlagen des Landes | 1-3 |
Zweiter Teil | |
Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens | |
Erster Abschnitt | |
Von den Grundrechten | 4 |
Zweiter Abschnitt | |
Die Familie | 5-6 |
Dritter Abschnitt | |
Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften | 7-23 |
Vierter Abschnitt | |
Arbeit, Wirtschaft und Umwelt | 24-29a |
Dritter Teil | |
Von den Organen und Aufgaben des Landes | |
Erster Abschnitt | |
Der Landtag | 30-50 |
Zweiter Abschnitt | |
Die Landesregierung | 51-64 |
Dritter Abschnitt | |
Die Gesetzgebung | 65-71 |
Vierter Abschnitt | |
Die Rechtspflege | 72-74 |
Fünfter Abschnitt | |
Der Verfassungsgerichtshof | 75-76 |
Sechster Abschnitt | |
Die Verwaltung | 77-80 |
Siebter Abschnitt | |
Das Finanzwesen | 81-88 |
Übergangs- und Schlussbestimmungen | 89-93 |
(1) Nordrhein-Westfalen ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland und damit Teil der Europäischen Union. Das Land gliedert sich in Gemeinden und Gemeindeverbände.
(2) Die Landesfarben und das Landeswappen werden durch Gesetz bestimmt.
(3) Nordrhein-Westfalen trägt zur Verwirklichung und Entwicklung eines geeinten Europas bei, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert. Das Land arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt die grenzüberschreitende Kooperation.
(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.
(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung.
(3) Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Mitglieder der Landesregierung berühren, entscheidet die Landesregierung.