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§ 310 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Zehnter Teil – Verbraucherinsolvenzverfahren

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 310 InsO – Kosten

Die Gläubiger haben gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 304 - 314, Zehnter Teil - Verbraucherinsolvenzverfahren/
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