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§ 156 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Vierter Teil – Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse → Zweiter Abschnitt – Entscheidung über die Verwertung

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 156 InsO – Berichtstermin

(1) 1Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. 2Er hat darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden.

(2) 1Dem Schuldner, dem Gläubigerausschuss, dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuss der leitenden Angestellten ist im Berichtstermin Gelegenheit zu geben, zu dem Bericht des Verwalters Stellung zu nehmen. 2Ist der Schuldner Handels- oder Gewerbetreibender oder Landwirt, so kann auch der zuständigen amtlichen Berufsvertretung der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft im Termin Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 148 - 173, Vierter Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse/§§ 156 - 164, Zweiter Abschnitt - Entscheidung über die Verwertung/
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