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§ 74 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte → Dritter Abschnitt – Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 74 InsO – Einberufung der Gläubigerversammlung

(1) 1Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen. 2Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt.

(2) 1Die Zeit, der Ort und die Tagesordnung der Gläubigerversammlung sind öffentlich bekannt zu machen. 2Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn in einer Gläubigerversammlung die Verhandlung vertagt wird.

Zu § 74: Geändert durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3836).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 11 - 79, Zweiter Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte/§§ 56 - 79, Dritter Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger/