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§ 268 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Sechster Teil – Insolvenzplan → Dritter Abschnitt – Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 268 InsO – Aufhebung der Überwachung

(1) Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung,

  1. 1.
    wenn die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, erfüllt sind oder die Erfüllung dieser Ansprüche gewährleistet ist oder
  2. 2.
    wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens drei Jahre verstrichen sind und kein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens vorliegt.

(2) 1Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. 2 § 267 Abs. 3 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 217 - 269, Sechster Teil - Insolvenzplan/§§ 254 - 269, Dritter Abschnitt - Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung/
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