Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 293 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Neunter Teil – Restschuldbefreiung

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 293 InsO – Vergütung des Treuhänders

(1) 1Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. 2Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen.

(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.

Zu § 293: Geändert durch G vom 26. 10. 2001 (BGBl I S. 2710).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 286 - 303a, Neunter Teil - Restschuldbefreiung/