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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 286 - 303a, Neunter Teil - Restschuldbefreiung/
Dokument
§ 289 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Neunter Teil – Restschuldbefreiung
§ 289 InsO – Einstellung des Insolvenzverfahrens
Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.
Zu § 289: Neugefasst durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2379).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 286 - 303a, Neunter Teil - Restschuldbefreiung/
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