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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 174 - 216, Fünfter Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens/§§ 207 - 216, Dritter Abschnitt - Einstellung des Verfahrens/
Dokument
§ 209 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Fünfter Teil – Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens → Dritter Abschnitt – Einstellung des Verfahrens
§ 209 InsO – Befriedigung der Massegläubiger
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge;
- 1.die Kosten des Insolvenzverfahrens;
- 2.die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
- 3.die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.
(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten
- 1.aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
- 2.aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
- 3.aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 174 - 216, Fünfter Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens/§§ 207 - 216, Dritter Abschnitt - Einstellung des Verfahrens/
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http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140031,214
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