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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 11 - 79, Zweiter Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte/§§ 11 - 34, Erster Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren/
Dokument
§ 31 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte → Erster Abschnitt – Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
§ 31 InsO – Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister
Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht zu übermitteln:
- 1.
im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses;
- 2.
im Falle der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse eine Ausfertigung des abweisenden Beschlusses, wenn der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, die durch die Abweisung mangels Masse aufgelöst wird.
Zu § 31: Geändert durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3836) und 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 11 - 79, Zweiter Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte/§§ 11 - 34, Erster Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren/
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http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140031,36
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