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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 11 - 79, Zweiter Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte/§§ 11 - 34, Erster Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren/
Dokument
§ 16 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte → Erster Abschnitt – Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
§ 16 InsO – Eröffnungsgrund
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 11 - 79, Zweiter Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte/§§ 11 - 34, Erster Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren/
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