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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 270 - 285, Achter Teil - Eigenverwaltung/
Dokument
§ 278 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Achter Teil – Eigenverwaltung
§ 278 InsO – Mittel zur Lebensführung des Schuldners
(1) Der Schuldner ist berechtigt, für sich und die in § 100 Abs. 2 Satz 2 genannten Familienangehörigen aus der Insolvenzmasse die Mittel zu entnehmen, die unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensverhältnisse des Schuldners eine bescheidene Lebensführung gestatten.
(2) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 270 - 285, Achter Teil - Eigenverwaltung/
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