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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 217 - 269, Sechster Teil - Insolvenzplan/§§ 235 - 253, Zweiter Abschnitt - Annahme und Bestätigung des Plans/
Dokument
§ 239 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Sechster Teil – Insolvenzplan → Zweiter Abschnitt – Annahme und Bestätigung des Plans
§ 239 InsO – Stimmliste
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hält in einem Verzeichnis fest, welche Stimmrechte den Beteiligten nach dem Ergebnis der Erörterung im Termin zustehen.
Zu § 239: Geändert durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2582).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 217 - 269, Sechster Teil - Insolvenzplan/§§ 235 - 253, Zweiter Abschnitt - Annahme und Bestätigung des Plans/
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