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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 80 - 147, Dritter Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens/§§ 80 - 102, Erster Abschnitt - Allgemeine Wirkungen/
Dokument
§ 86 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Dritter Teil – Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens → Erster Abschnitt – Allgemeine Wirkungen
§ 86 InsO – Aufnahme bestimmter Passivprozesse
(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen:
- 1.die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse,
- 2.die abgesonderte Befriedigung oder
- 3.eine Masseverbindlichkeit.
(2) Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so kann der Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 80 - 147, Dritter Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens/§§ 80 - 102, Erster Abschnitt - Allgemeine Wirkungen/
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