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Insolvenzordnung (InsO)
Dritter Teil – Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens → Dritter Abschnitt – Insolvenzanfechtung
§ 147 InsO – Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung
1Eine Rechtshandlung, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und die nach § 81 Abs. 3 Satz 2, §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen wirksam ist, kann nach den Vorschriften angefochten werden, die für die Anfechtung einer vor der Verfahrenseröffnung vorgenommenen Rechtshandlung gelten. 2Satz 1 findet auf die den in § 96 Abs. 2 genannten Ansprüchen und Leistungen zu Grunde liegenden Rechtshandlungen mit der Maßgabe Anwendung, dass durch die Anfechtung nicht die Verrechnung einschließlich des Saldenausgleichs rückgängig gemacht wird oder die betreffenden Zahlungsaufträge, Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren unwirksam werden.
Zu § 147: Geändert durch G vom 8. 12. 1999 (BGBl I S. 2384), 5. 4. 2004 (BGBl I S. 502), 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3214) und 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 80 - 147, Dritter Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens/§§ 129 - 147, Dritter Abschnitt - Insolvenzanfechtung/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140031,152
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