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§ 6 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 6 InsO – Sofortige Beschwerde

(1) 1Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. 2Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) 1Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. 2Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

Zu § 6: Geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887) und 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2582).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 1 - 10a, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/