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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 286 - 303a, Neunter Teil - Restschuldbefreiung/
Dokument
§ 287b InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Neunter Teil – Restschuldbefreiung
§ 287b InsO – Erwerbsobliegenheit des Schuldners
Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.
Zu § 287b: Eingefügt durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2379).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 286 - 303a, Neunter Teil - Restschuldbefreiung/
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