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§ 287b InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Neunter Teil – Restschuldbefreiung

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 287b InsO – Erwerbsobliegenheit des Schuldners

Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.

Zu § 287b: Eingefügt durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2379).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 286 - 303a, Neunter Teil - Restschuldbefreiung/