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§ 338 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Zwölfter Teil – Internationales Insolvenzrecht → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 338 InsO – Aufrechnung

Das Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn er nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung berechtigt ist.

Zu § 338: Angefügt durch G vom 14. 3. 2003 (BGBl I S. 345).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 335 - 358, Zwölfter Teil - Internationales Insolvenzrecht/§§ 335 - 342, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/