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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 217 - 269, Sechster Teil - Insolvenzplan/§§ 254 - 269, Dritter Abschnitt - Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung/
Dokument
§ 269 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Sechster Teil – Insolvenzplan → Dritter Abschnitt – Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
§ 269 InsO – Kosten der Überwachung
1Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. 2Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 217 - 269, Sechster Teil - Insolvenzplan/§§ 254 - 269, Dritter Abschnitt - Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung/
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