Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 270 - 285, Achter Teil - Eigenverwaltung/
Dokument
§ 279 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Achter Teil – Eigenverwaltung
§ 279 InsO – Gegenseitige Verträge
1Die Vorschriften über die Erfüllung der Rechtsgeschäfte und die Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 bis 128) gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner tritt. 2Der Schuldner soll seine Rechte nach diesen Vorschriften im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben. 3Die Rechte nach den §§ 120, 122 und 126 kann er wirksam nur mit Zustimmung des Sachwalters ausüben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 270 - 285, Achter Teil - Eigenverwaltung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140031,284
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140031,284
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.