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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 217 - 269, Sechster Teil - Insolvenzplan/§§ 217 - 234, Erster Abschnitt - Aufstellung des Plans/
Dokument
§ 224 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Sechster Teil – Insolvenzplan → Erster Abschnitt – Aufstellung des Plans
§ 224 InsO – Rechte der Insolvenzgläubiger
Für die nicht nachrangigen Gläubiger ist im gestaltenden Teil des Insolvenzplans anzugeben, um welchen Bruchteil die Forderungen gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet, wie sie gesichert oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 217 - 269, Sechster Teil - Insolvenzplan/§§ 217 - 234, Erster Abschnitt - Aufstellung des Plans/
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