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§ 344 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Zwölfter Teil – Internationales Insolvenzrecht → Zweiter Abschnitt – Ausländisches Insolvenzverfahren

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 344 InsO – Sicherungsmaßnahmen

(1) Wurde im Ausland vor Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ein vorläufiger Verwalter bestellt, so kann auf seinen Antrag das zuständige Insolvenzgericht die Maßnahmen nach § 21 anordnen, die zur Sicherung des von einem inländischen Sekundärinsolvenzverfahren erfassten Vermögens erforderlich erscheinen.

(2) Gegen den Beschluss steht auch dem vorläufigen Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

Zu § 344: Angefügt durch G vom 14. 3. 2003 (BGBl I S. 345).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 335 - 358, Zwölfter Teil - Internationales Insolvenzrecht/§§ 343 - 353, Zweiter Abschnitt - Ausländisches Insolvenzverfahren/